Zeugnisübergabe als Holschuld
Der Arbeitnehmer hatte das Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt. In der Folge hatte er mehrfach per E-Mail einen Zeugnisentwurf an die Assistentin des Vorstands versandt – versehen mit der Bitte, es gegebenenfalls noch zu korrigieren, es zumindest aber zu unterzeichnen. Nach Ablauf des Arbeitsvertrags wurde dem heutigen Kläger mitgeteilt, dass Letzteres erfolgt sei, er aber „bei Gelegenheit“ nochmal bei seinem Chef vorbeischauen solle.
Der Arbeitnehmer war aber leicht ungeduldig und hatte bereits Klage auf Zeugniserteilung erhoben. Sein übereiltes Verhalten führte letztendlich dazu, dass er die Kosten des Verfahrens tragen musste. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass es sich bei der Zeugnisübergabe um eine Holschuld handelt. Unerheblich war der zwischen den Parteien streitige Punkt, ob der Kläger auf die generelle Abholpflicht hingewiesen wurde.
Kein Abholversuch vorgetragen
Ihm anzulasten war nämlich, dass er noch nicht einmal versucht hat, das Zeugnis abzuholen. Für einen solchen Versuch konnten seitens des Klägers keine Tatsachen vorgetragen werden.
Nachdem der Arbeitgeber das Zeugnis mit zur Hauptverhandlung brachte, erklärten die beiden Parteien den Rechtsstreit für erledigt. Infolgedessen nur noch über die Kosten entschieden werden. Diese musste dann also der Arbeitnehmer tragen.
Vorsicht mit verfrühter Klageerhebung
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass immer von der gesetzlichen Regelung, hier § 269 BGB, auszugehen ist. Dies ändert sich nur dann, wenn der Pflicht seitens des Schuldners nachgekommen oder es zumindest versucht wurde. Deshalb sollte eine Klage nicht zu früh erhoben werden. Wenn man merkt, dass vorschnell agiert wurde, hat man immer noch die Möglichkeit, die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen.
Da der Kläger auch diesen Zeitpunkt verpasste, war die Auferlegung der Verfahrenskosten unerlässlich (Urteil vom 06.02.13, Az. 10 Ta 31/13).
Michael Beuger
