Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein auf bankrechtliche Fragen spezialisierter Verbrauchschutzverband das Recht einklagen, unentgeltlich mittels Email, Fax oder Briefpost von der Sparkasse über ihr aktuelles vollständiges Preis- und Leistungsverzeichnis informiert zu werden. Gegen diese pauschale Inanspruchnahme wehrte sich der Finanzdienstleister.
Zu Recht, wie die Bundesrichter entschieden. „Die Informationspflicht eines Kreditinstituts gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch besteht nur gegenüber tatsächlichen oder potentiellen Kunden im Rahmen der Geschäftsanbahnung“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Ihnen soll ein Konditionenvergleich mit den Leistungen und Preisen anderer Kreditinstitute ermöglicht werden. Hingegen muss das Preis- und Leistungsverzeichnis Verbraucherschutzverbänden, die selbst nicht beabsichtigen, in eine Geschäftsbeziehung zu dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Kreditinstitut zu treten, nicht zur Verfügung gestellt werden.
D-AH
