Da Beurkundungen durch ausländische Notare häufig kostengünstiger sind als solche im Inland, stellt sich die Frage, ob die genannten Rechtsgeschäfte auch von einem ausländischen Notar beurkundet werden können.
In der Vergangenheit war die Beurkundung durch einen ausländischen Notar zugelassen, wenn dieser im Rechtsleben eine dem deutschen Notar entsprechende Funktion ausübt und das Beurkundungsrecht grundsätzlich dem deutschen Recht entspricht. Dies wurde insbesondere angenommen bei Notaren in der Schweiz (kantonal unterschiedlich), sowie bei Notaren in Belgien, Frankreich, Italien, Spanien und regelmäßig auch für die österreichischen und niederländischen Notare.
Nach Inkrafttreten der letzten GmbH-Novelle ( MoMiG ) im Jahr 2008 wird die Zulässigkeit einer Auslandbeurkundung vermehrt in Frage gestellt, vor allem unter Hinweis auf die hierdurch eingeführte Pflicht des Notars zur Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste. Speziell bei Beurkundungen in der Schweiz kommt noch hinzu, dass dort seit 2008 die Abtretung von GmbH-Anteilen nicht mehr beurkundungspflichtig ist.
Während sich das Landgericht Frankfurt dieser Meinung angeschlossen hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf trotz der Änderungen im deutschen und schweizerischen Recht die Beurkundung durch einen Schweizer Notar im Kanton Basel-Stadt für gleichwertig und zulässig erachtet.
Bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung besteht Unsicherheit. Wenn eine Auslandsbeurkundung beabsichtigt ist, sollte auf jeden Fall vorab mit dem zuständigen Registergericht abgeklärt werden, ob die beabsichtigte Auslandsbeurkundung einer Eintragung entgegensteht.
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