Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber der Marke A – der Hersteller des Zubehörprodukts – gegen einen gewerblichen Verkäufer geklagt, der auf Ebay mehrere Auktionen in der Form
Kettensäge der Marke X + Motoröl von A
eingestellt hatte. Zuvor hatte der Kläger Ebay unmittelbar aufgefordert, die betreffenden Auktionen zu sperren. Für ihn stellte das Vorgehen des Verkäufers einen Markenrechtsverstoß dar. Hiergegen konnte der nunmehr Beklagte erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem LG Berlin (Beschluss vom 12.01.2010, Az.: 16 O 540/09) erwirken. Das Gericht hielt das Handeln der Firma A für unlauter. Es konnte in den Auktionsbeschreibungen keine Markenrechtsverletzung erkennen, da bereits Erschöpfung im Sinne des § 24 MarkenG eingetreten sei. Das Zusammenstellen von Produkten zweier unterschiedlicher Marken sei völlig unproblematisch, da der Verkäufer die Produkte auch tatsächlich anbiete und abgebe.
Die Firma A wandte sich nun an das LG Stuttgart. Der Verkäufer möge es unterlassen, Kettensägen nur in Kombination mit den von ihr produzierten Motorölen anzubieten. Das Handeln des Anbieters stelle eine Markenrechtsverletzung dar und sei somit unlauter.
Das LG Stuttgart gab dem Kläger Recht. Es folgte der Argumentation des LG Berlin nicht. Die bewusste Verbindung des unbekannten Hauptprodukts X mit dem Zubehörprodukt der bekannten Marke A der Klägerin stelle einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der Rufausnützung dar. Der Verkäufer versuche in unzulässiger Art und Weise, das positive Image der Marke A auf seine Auktionen zu übertragen. Diesen Umstand habe er vorsätzlich dazu ausgenutzt, um mit seinen Angeboten in einer Vielzahl von Suchergebnissen zu erscheinen. Durch dieses Vorgehen werde die Wertschätzung der Marke A beeinträchtigt; ebenso werde die mit der für Qualität bekannten Marke verknüpften Assoziationsfunktion geschwächt.
Die Benutzung einer Marke unterfalle im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwar in der Regel dem Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 Abs. 1 MarkenG, so das Gericht. Nach diesem Grundsatz sind Markenbenutzungen erlaubt, nachdem das betreffende Produkt zum ersten Mal vom Markeninhaber in den Geschäftsverkehr gebracht wurde. Auch der Erschöpfungsgrundsatz habe aber Grenzen, die in § 24 Abs. 2 MarkenG zum Ausdruck kämen. Der Inhaber einer Marke kann sich einer Benutzung bspw. widersetzen, wenn der Ruf der Marke durch eine besondere Verwendung geschädigt wird. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall als erfüllt an. Insbesondere durch die besondere Branchennähe von Hauptprodukt und Zubehör und die „Sogwirkung” der bekannten Marke A sei eine Verletzung des Markenrechts zu bejahen. Im konkreten Fall könne sich der Verkäufer demnach nicht auf Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG berufen, da die Grenzen des § 24 Abs. 2 durch die Angebotsform überschritten seien.
Fazit: Besonders gewerbliche Verkäufer müssen auf Ebay auf rechtliche Hindernisse achten. Wie der Fall zeigt, sind nicht nur die umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten (AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum etc.) zu erfüllen, sondern auch Schutzrechte Dritter zu beachten. Beispiele hierfür sind etwa die unerlaubte Verwendung von Produktbildern eines fremden Urhebers oder – wie im vorliegenden Fall – die unzulässige Verwendung eines Markennamens. Eine umfassende anwaltliche Shopprüfung garantiert in diesem Bereich Rechtssicherheit und verhindert etwa kostenpflichtige Abmahnungen.
Quelle: LG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2010, Az.: 17 O 41/10
Christian Solmecke
