In dem verhandelten Fall sei die Genehmigung für die Verbindung jedoch aufzuheben, weil die Bahn nicht in der gebotenen Form zu einer Ausgestaltung des bereits vorhandenen Schienenverkehrs aufgefordert worden war, urteilten die Richter am Donnerstag.
Im November 2005 war einem privaten Busunternehmen der Betrieb auf der Strecke zwischen Frankfurt am Main und Dortmund erlaubt worden. Dagegen hatte die DB Fernverkehr AG jedoch geklagt und als Begründung angegeben, dass allein günstigere Fahrpreise die Genehmigung eines Parallelverkehrs zum von ihr angebotenen Schienenverkehr nicht rechtfertige.
Nach Ansicht der Richter ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde den günstigeren Fahrpreisen das ausschlaggebende Gewicht beimisst. Ein «Verkehrsbedürfnis für den Linienbusverkehr» habe in dem Fall «insbesondere bei dem Teil der Bevölkerung gesehen werden können, der aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Verkehrsangebote» des Klägers zu nutzen.
(BVerwG 3 C 14.09 – Urteil vom 24. Juni 2010)
ddp-Korrespondent Ulrich Breitbach