Nach der Bestimmung des NRW-Gesetzes werden Führungsämter im Beamtenverhältnis zunächst auf Zeit vergeben. Währenddessen ruht das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Erst nach zwei Amtszeiten von zusammen zehn Jahren darf dem Inhaber der leitenden Funktion dieses Amt auf Lebenszeit übertragen werden. Im Ausgangsverfahren hatten drei Beamte aus Nordrhein-Westfalen geklagt – zwei Schulleiter und ein Abteilungsdirektor einer Landesanstalt der Forstverwaltung.
Das Bundesverfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin, das die NRW-Regelung für verfassungswidrig hielt. Das Lebenszeitprinzip gehöre zu den traditionellen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die vom Gesetzgeber zu beachten seien, betonten die Karlsruher Richter. Es habe die Funktion, «die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten». Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung solle die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst befähigen.
Die Entscheidung fiel mit fünf zu zwei Richterstimmen.
(AZ: 2 BvL 11/07 – Beschluss vom 28. Mai 2008)
