Der Sachverhalt der Entscheidung (verkürzt):
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1993 als Wartungselektroniker beschäftigt. Zuletzt war er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im Dezember 2003 schloss er eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell, Arbeitsphase vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2007, Freistellungsphase vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010.
Zum 1. Oktober 2005 kam es zu einem Betriebsübergang auf die BenQ Mobile GmbH & Co. OHG. Der klagende Arbeitnehmer wurde unter dem 29. August 2005 mit einem mehrseitigen Schreiben über den Betriebsübergang unterrichtet.
Ende September 2006, also 12 Monate nach Betriebsübergang, stellte BenQ Mobile Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welches am 1. Januar 2007 auch tatsächlich eröffnet wurde.
Der Kläger widersprach am 5. Oktober 2006, also nach gut einem Jahr, dem Betriebsübergang zum 1. Oktober 2005. Etwa die Hälfte der rund 3.300 ehemaligen Mitarbeiter gaben ähnlich lautende Widersprüche ab.
Mit seiner Klage macht er geltend, dass der Widerspruch dazu geführt habe, dass das ursprünglich zwischen dem Betriebsveräußerer auf der Grundlage des Altersteilzeitvertrages vereinbarte Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht mit sehr ausführlicher Begründung den Widerspruch für zulässig erachtet und die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.
I. Informationen über die Identität des Betriebserwerbers
Die gem. § 613a Abs. 5 BGB Unterrichteten sollen in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über den künftigen Betriebserwerber einzuholen. Dazu gehört insbesondere die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, um ggf. einen Widerspruch gegenüber dem neuen Inhaber erklären zu können, § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB. Bei Gesellschaften gehört, sofern eine vollständige gesetzliche Vertretung nicht angegeben wird oder angegeben werden kann, die Nennung einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner des Betriebserwerbers dazu.
Diese Informationen wurden vorliegend nicht erteilt. In dem Informationsschreiben wurde nicht zwischen dem Konzern BenQ und dem konkreten Betriebserwerber BenQ Mobile differenziert. Schon aus diesem Grunde war die Unterrichtung fehlerhaft.
II. Nachträgliche Heilung der fehlerhaften Unterrichtung
Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Zwar konnte der Betriebsveräußerer zum Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens noch keine Kenntnis von Firma, Firmensitz, Adresse und verantwortlichen natürlichen Personen der Betriebserwerberin haben. Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung in das Handelsregister erfolgten erst später. Das Bundesarbeitsgericht weist aber deutlich darauf hin, dass es in diesem Falle richtig gewesen wäre, gegenüber den Arbeitnehmern offenzulegen, dass Einzelheiten zur Betriebsübernehmerin nicht mitgeteilt werden können, weil diese erst noch gegründet werden muss. Diese Tatsachen wurden aber im Informationsschreiben nicht erwähnt. Im Gegenteil wurde der Eindruck hinterlassen, bei BenQ Mobile handele es sich um ein bereits existierendes, handlungsfähiges und mit Perspektiven ausgestattetes Unternehmen.
Das Bundesarbeitsgericht weist aber ebenfalls darauf hin, dass Fehler in Unterrichtungsschreiben korrigiert werden können. Unterrichtungsschreiben können vervollständigt werden mit der wichtigen Folge einer dann (verspätet) anlaufenden Widerspruchsfrist von einem Monat.
Hinweis für die Praxis:
Erfahren die Arbeitnehmer die zutreffenden Tatsachen später auf andere Weise, heilt dies die fehlerhafte Unterrichtung allerdings nicht. Nur die ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB setzt die Widerspruchsfrist in Gang. Dazu muss diese Unterrichtung vollständig und richtig sein. Sie ist insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche zu bezeichnen, damit die Arbeitnehmer vom nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen. Der gesetzlichen Unterrichtungspflicht wird aber keinesfalls dadurch genügt, dass der Arbeitnehmer „irgendwann und irgendwie“ Kenntnis von Tatsachen erhält, über die nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu informieren ist.
III. Kollektive Ausübung des Widerspruchsrechts missbräuchlich?
Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB darf nicht institutionell missbraucht werden. Die Ausübung des Widerspruchsrechts unterliegt daher einer Rechtsmissbrauchskontrolle nach Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Widerspruch, der die individuelle Arbeitgeberwahlfreiheit des Arbeitnehmers sichern soll, darf nicht zur Erreichung unzulässiger Zwecke eingesetzt werden. Das kann der Fall sein, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, sie als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient oder allein einem anderen Schaden zufügen soll. Die kollektive Ausübung des Widerspruchsrechts kann insbesondere rechtsmissbräuchlich sein, wenn zielgerichtet damit versucht wird, einen Betriebsübergang zum Schaden des Veräußerers zu verhindern.
Allein die Tatsache, dass viele Arbeitnehmer gleichzeitig den Widerspruch ausüben, reicht für einen Rechtsmissbrauch nicht aus. Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Verhalten konnte das Bundesarbeitsgericht hier nicht feststellen.
IV. Verwirkung des Widerspruchsrechts
Das Widerspruchsrecht eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich auch verwirken. Die Verwirkung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Ferner muss der Arbeitnehmer unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen möchte, so dass sich der Verpflichtete (Betriebsveräußerer) darauf einstellen dürfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).
Das Zeitmoment ist nicht schon deshalb erfüllt, weil zwischen Betriebsübergang und Ausübung des Widerspruchsrechts viele Monate, hier 12, liegen. Damit können Betriebsveräußerer auch viele Monate nach Betriebsübergang noch nicht sicher sein, dass wegen des Zeitablaufs ein Widerspruch ausgeschlossen ist. Unabhängig davon fehlt es oftmals am Umstandsmoment. Allein die widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber stellt kein Umstandsmoment für die Verwirkung dar. Andernfalls würde das Ziel, falsch unterrichteten Arbeitnehmern das Widerspruchsrecht zu erhalten, unterlaufen.
Hinweis für die Praxis:
Disponiert allerdings der Arbeitnehmer über sein Arbeitsverhältnis, bspw. durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Betriebserwerber, scheidet ein nachträglicher Widerspruch aus. Als Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist auch die Hinnahme einer vom Betriebserwerber ausgesprochenen Kündigung anzusehen. In Betracht kommt ferner der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, denn dadurch wird das Arbeitsverhältnis auf eine völlig neue rechtliche Grundlage gestellt (vgl. zu diesen Varianten die Urteile des BAG v. 27.11.2008 – 8 AZR 225/07 und 8 AZR 174/07, NZA 2009, 552 und BAG 24.7.2008 – 8 AZR 175/07, AP Nr. 347 zu § 613a BGB ).
Fazit:
Der Widerspruch des Arbeitnehmers nach über 12 Monaten Tätigkeit beim Betriebserwerber war wirksam. Der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurückwirkende Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 1. Oktober 2005 hinaus unverändert fortbesteht. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Veranlassung bestanden hat, die rechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Praxis können wir nur empfehlen, die Unterrichtung im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 5 BGB sorgfältig vorzubereiten und durchzuführen. Soweit zum Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens noch nicht alle wesentlichen Informationen vorliegen, sollten diese später nachgereicht werden, um jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die einmonatige Widerspruchsfrist rechtssicher auszulösen.
BAG, Urteil v. 23.07.2009 – 8 AZR 538/08
Dr. Nicolai Besgen
