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Fachbeiträge Recht & Steuern

Betriebsratskosten in der Insolvenz: Haftung für Betriebsratskosten?

Bei einem Betriebsübergang tritt der Betriebserwerber bekanntlich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wie verhält es sich aber mit betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten? Hierzu regelt § 613a BGB nichts unmittelbar.

Bei einem Betriebsübergang tritt der Betriebserwerber bekanntlich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wie verhält es sich aber mit betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten? Hierzu regelt § 613a BGB nichts unmittelbar.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der interessanten Frage zu befassen, in welche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition der Betriebserwerber eintritt und für welche nicht erfüllten Freistellungsansprüche des Betriebsrats der Betriebserwerber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haftet (BAG, Beschl. v. 09.12.2009 – 7 ABR 90/07). Den ausführlichen und komplexen Sachverhalt möchten wir an dieser Stelle nicht wiedergeben, sondern uns auf die Darstellung der wesentlichen Kernaussagen der Entscheidung beschränken.

I. Betriebsverfassungs- rechtliche Stellung des Betriebserwerbers

Die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG trifft den Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs. Dazu gehören auch die durch die Hinzuziehung eines Beraters nach § 101 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG verursachten Kosten. Hat der Betriebsrat nach diesen Bestimmungen einen Berater oder Sachverständigen hinzugezogen, erwirbt er in Höhe der dadurch entstandenen erforderlichen Kosten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Tritt der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch an den Berater oder Sachverständigen ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch des Beraters oder Sachverständigen um.

Bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geht diese Verpflichtung auf den Betriebserwerber über. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem § 613a Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift regelt nur die individualrechtlichen Folgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs und bestimmt, dass der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Über betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besagt die Vorschrift nichts. Im Falle eines Betriebsübergangs tritt jedoch der neue Inhaber des Betriebs materiell-rechtlich in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des bisherigen Betriebsinhabers ein. Der Betriebserwerber haftet daher grundsätzlich als neuer Betriebsinhaber für noch nicht erfüllte Freistellungsansprüche des Betriebsrats.

II. Haftung in der Insolvenz?

Bei einer Betriebsveräußerung in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, nicht für Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.

Diese zu individualrechtlichen Forderungen der Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze gelten nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gleichermaßen für kollektivrechtliche Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat darf keine bessere Rechtsstellung erhalten als andere Insolvenzgläubiger, deren Forderungen nach dem Grundsatz gleichmäßiger Befriedigung berichtigt werden.

Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden. Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Honoraransprüche des antragstellenden Rechtsanwalts wurden nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung, sondern bereits vor Insolvenzeröffnung durch die Beauftragung des Rechtsanwalts seitens des Betriebsrats begründet.

Fazit:

Die Freistellungsansprüche des Betriebsrats folgen nach dieser Rechtsprechung streng den zu individualrechtlichen Forderungen von Arbeitnehmern entwickelten Grundsätzen. Vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche sind grundsätzlich einfache Insolvenzforderungen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründen möchte. Der übliche „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter kann hingegen Masseverbindlichkeiten nur mit Zustimmung bzw. Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründen. Berater und Sachverständige wie auch die beauftragenden Betriebsräte werden sich auf diese Rechtsprechung einstellen müssen, um den Verlust von Honoraransprüchen zu vermeiden.

BAG, Beschluss v. 09.12.2009 – 7 ABR 90/07

 

Dr. Nicolai Besgen

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