Im vorliegenden Fall aus Frankfurt am Main besitzt der beklagte Mieter – ein selbstständiger Immobilienmakler – kein eigenes Büro, sondern arbeitet von der streitigen Wohnung aus. In dem von den Parteien unterschriebenen Formularmietvertrag heißt es, die Anmietung erfolge «zu Wohnzwecken». Die Nutzung zu anderen Zwecken sei nur mit Einwilligung des Vermieters erlaubt.
Im März 2007 forderte die vermietende Wohnungsgesellschaft den Immobilienmakler vergeblich auf, die gewerbliche Nutzung der Räume zu unterlassen. Im Juni 2007 kündigte die Wohnungsgesellschaft dem Mieter fristlos und forderte ihn zur Räumung der Wohnung auf. Im darauffolgenden Rechtsstreit gab das Amtsgericht Frankfurt der Klage auf Räumung statt, das Landgericht Frankfurt wies sie in der Berufung ab. Die Revision der Wohnungsgesellschaft hatte nun Erfolg.
Der BGH betonte, dass der Vermieter im Einzelfall verpflichtet sein könne, dem Mieter eine «teilgewerbliche Nutzung» zu erlauben. Dies könne der Fall sein, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, von der auch bei Publikumsverkehr die Wohnung oder die Mitmieter nicht stärker tangiert würden als bei einer üblichen Wohnungsnutzung. Der Immobilienmakler soll nach Angaben der Wohnungsgesellschaft jedoch auch eigene Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt haben. Ein solches Vorgehen wäre laut BGH in der Regel unzulässig. In diesem Punkt sei aber noch Aufklärung durch das Landgericht Frankfurt notwendig. Insoweit wurde das Verfahren zurückverwiesen.
(AZ: VIII ZR 165/08 – AZ: Urteil vom 14. Juli 2009)
ddp
