Vorliegend verwendete eine Nutzerin von einem Fotografen 14 urheberrechtlich geschützte Fotos einer Handtasche im Rahmen einer e-Bay-Versteigerung und wurde dafür von diesem als Rechtsinhaber abgemahnt. Er sollte neben den Abmahnkosten in Höhe von 1.196,43 Euro Schadensersatz in Höhe von 3.500 Euro zahlen.
Hierzu entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.10.2012 (Az. 23 S 66/12), dass der angebliche Berufsfotograf neben den Abmahnkosten in Höhe von 899,40 Euro nur Schadensersatz in Höhe von 20 Euro pro Foto zusteht. Maßgeblich ist dabei, dass dieser die Fotos lediglich für eine private Internetversteigerung verwendet hat. Infolgedessen kann er für die Höhe der Lizenzgebühren als Grundlage für die Höhe des Schadensersatzes – nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgreifen. Diese sind nur auf professionelle Marktteilnehmer zugeschnitten. Ähnlich entschieden bereits mehrere Gerichte.
Die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen durch die unbefugte Nutzung fremder Bilder hängt sehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Von daher sollten eBay-Nutzer vorsichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn sie gewerblich als eBay-Händler fungieren. Hier sind die Schadensersatzansprüche besonders hoch.
Christian Solmecke
