Vorliegend ging es um einen Anbieter, der in einer Anzeige für einen bestimmten Mobilfunktarif unter anderem mit den folgenden Worten warb: „Daten-Flat bis zu 7,2 Mbit/S“. Wer als Nutzer von diesem Tarif ein Datenvolumen von 100 MB erreichte, erlebte eine unangenehme Überraschung. Die Geschwindigkeit der Datenübertragung wurde bis zum Ende des jeweiligen Monats auf 64 Kbit/s. Hierauf wurde in einem Sternchenhinweis hingewiesen.
Gericht bejaht Irreführung bei Flat-Werbung
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 08.11.2013, Az. 6 U 53/13, dass die Werbung „Daten-Flat bis zu 7,2 Mbit/S“ wegen dieser Geschwindigkeitsdrosselung irreführend ist. Der Anbieter hat sie daher künftig zu unterlassen.
Klarer Hinweis auf Datendrosselung notwendig
Aufgrund der Formulierung „bis zu“ im Anzeigentext brauche der Verbraucher nicht mit einer derart erheblichen Drosselung der Geschwindigkeit rechnen. Auf eine solche Idee kämen nicht einmal erfahrene Nutzer eines Smartphones.
Die Geschwindigkeitsdrosselung bei Flatrates ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens ist ein heikles Thema. Das Landgericht Köln hat bei einem Anbieter die Drosselung der Internetgeschwindigkeit auf Grundlage ihrer geänderten AGB mit Urteil vom 30.10.2013 (Az. 26 O 211/13) als unzulässig angesehen. Allerdings wird die Telekom gegen diese Entscheidung voraussichtlich Berufung einlegen. Hierzu bedarf es in der Werbung nach unserer Auffassung eines ausdrücklichen Hinweiseses.
Christian Solmecke
