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Recht & Steuern

Neue Abmahnwelle durch die Nutzung von Google Analytics?

Ein Internetnutzer hat den Betreiber einer Webseite aufgrund einer Verletzung gegen das Datenschutzgesetz abgemahnt. Über das Tool Google Analytics wurden beim Besuch der Webseite ohne Einwilligung des Nutzers personenbezogene Daten an den Google Server im Ausland übertragen. Es stellt sich die Frage, ob der Nutzer bei Vorliegen einer Datenschutzverletzung überhaupt abmahnen darf. Sollte dies der Fall sein, droht eine neue Abmahnwelle.

maxkabakov / Fotolia.com

Der Nutzer führt im Abmahnschreiben an, dass beim Besuch der Webseite ohne seine Einwilligung personenbezogene Daten erhoben und verwendet wurden. Sowohl seine IP-Adresse, als auch das Datum und die Uhrzeit des Abrufs der Webseite, sowie der Ort des Zugriffs sollen durch Google Analytics an den Google Server übertragen worden sein. Seiner Ansicht nach liege hier ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. In der Tat ist gem. §4 Abs.1 BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da keine derartige Vorschrift oder Einwilligung vorlag, lag ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Allerdings gibt das Vorliegen eines solchen Verstoßes nicht automatisch das Recht abzumahnen, wie sich aus einem Urteil des OLG München ergibt.

Ist die Verletzung von Datenschutzbestimmungen überhaupt abmahnfähig?

Das Oberlandesgericht München hatte in einem Urteil entschieden, dass jedenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verletzungen von Datenvorschriften nicht möglich sind (Urt. v. 12.01.2012, Az. 29 U 3926/11). Als Argument führte das Gericht an, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich den einzelnen Dateninhaber vor Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts schützen und keine zur Abmahnung berechtigten Marktverhaltensregelungen darstellen. Wie die Rechtsprechung im hiesigen Fall entscheiden würde, in dem nicht der Konkurrent eines Webseitenbetreibers, sondern eben ein einzelner Dateninhaber aufgrund der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts abmahnt, kann man schwer einschätzen. Zumindest ist es unwahrscheinlich, dass für solche Abmahnungen ein derartig hoher Streitwert, wie im vorliegenden Fall in Höhe von 10.000 Euro, zugrunde gelegt werden darf.

Darauf sollten die Betreiber der Webseiten achten

Betreiber von Webseiten sollten, um Google Analytics datenschutzkonform anzuwenden, insbesondere auf zwei wichtige Punkte achten:

  1. Der Betreiber einer Webseite muss im Rahmen seiner Datenschutzerklärung über die Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten aufklären und dem Besucher die Möglichkeit geben der Verwendung seiner Daten zu widersprechen.
  2. Der Betreiber einer Webseite sollte durch entsprechende Einstellungen bei der Nutzung von Google Analytics das Unternehmen Google mit der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Hierzu ist die Einbindung der Funktion “_anonymizeIp()” auf jeder Seite, auf der das Tool eingesetzt wird notwendig. (Mehr Informationen darüber wie Google Analytics datenschutzkonform genutzt werden kann, erhalten Sie in den unten stehenden Links)

 

Christian Solmecke

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