Landesbeauftragte weist Unternehmen an, die Daten zu löschen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte gegen das Unternehmen einen Bescheid erlassen, indem es die Unterlassung dieser Praxis und die Löschung der gespeicherten Daten verlangte. Gegen diesen Bescheid ist das Unternehmen gerichtlich vorgegangen. Ohne Erfolg.
Einscannen und Speichern von Personalausweisen ist gesetzeswidrig
Das Gericht hielt die Speicherung der Daten ebenfalls für unzulässig und bestätigte die Anordnung der Landesbehörde. Nach Ansicht der Richter sei der Personalausweis nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Dies ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Christian Solmecke