Vorliegend hatte 1&1 Mail & Media GmbH auf der Webseite von GMX die folgende Werbung gemacht: “GMX De-Mail. Die amtliche E-Mail. Sichern Sie sich jetzt Ihre persönliche Adresse! Kostenlos anmelden!”
Irreführende Werbung: hoheitliche Leistung?
Das Landgericht Köln gab der Klage eines Konkurrenten mit Urteil vom 06.09.2012 (Az. 81 O 25/12) statt. Das Gericht ging von irreführender Werbung aus. Die Irreführung liege darin, dass der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass es sich um eine hoheitliche Leistung handeln würde. Hierdurch wird nach Auffassung der Richter gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
Irreführende Werbung: fehlende Akkreditierung?
Das in der Berufung angerufene OLG Köln sah in seinem Urteil vom 17.05.2013 (Az.: 6 U 174/12) in der Bezeichnung „amtlich“ noch keine irreführende Werbung. Anders sei dies jedoch mit der zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Akkreditierung. Hierin liegt nach Auffassung des Gerichtes eine Irreführung des Verbrauchers. Allerdings besteht diese mittlerweile nicht mehr, weil die Akkreditierung zwischenzeitlich durch den Anbieter nachgeholt worden ist.
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Christian Solmecke