In dem vorliegenden Verfahren bezeichnete der Inhaber einer .eu- Domain sie mit Namen eines bestimmten Unternehmens. Die Firma machte daraufhin gegen den Inhaber der Domain einen Anspruch auf Übertragung der Domain aufgrund der gewählten Bezeichnung geltend. Hierzu führte er zunächst ein ADR-Verfahren nach Art. 22 der Verordnung (EG) 874/2004 durch und klagte dann. Der Inhaber der Domain weigerte sich jedoch.
Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 26.09.2013 (Az. 17 O 1069/12), dass das Unternehmen einen Anspruch auf Übertragung der Domain nach § 12 BGB hat, weil es sich um eine .eu-Domain handelt.
Unbefugte Namensnutzung
Hierzu stellte das Gericht zunächst erst mal fest, dass ein Fall der sogenannten unbefugten Namensnutzung vorliegt. Hierdurch werden hier schutzwürdige Interessen des Unternehmens verletzt. Demgegenüber konnte sich der Inhaber der Domain auf kein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er weder diesen Namen hat, noch unter der gewählten Domain- Bezeichnung geschäftlich tätig ist.
Anspruch auf Übertragung der Domain bei Namensverletzung
Aufgrund dieser Rechtsverletzung nach § 12 BGB besteht auch ein Anspruch auf Übertragung der Domain. Lediglich bei einer .eu-Domain braucht sich der Berechtigte mit einem Verzicht des Dritten auf den gewählten Domainnamen zufrieden zu geben. Denn bei einer Domain mit einer .eu-Domain ergibt sich aus Art. 22 Abs. 11 Verordnung (EG) 874/200, dass nach erfolgreicher Durchführung eines ADR-Verfahrens ein Anspruch auf Übertragung der Domain bestehen kann. Hierauf muss vor dann vor einem nationalen Gericht geklagt werden können.
Christian Solmecke
