Keine Freigabe der Werbeaussage
Hartes Los für die kommerziellen Anbieter (Merchant) – zumindest das LG Karlsruhe hat noch einmal bestätigt, dass ein solcher für die Handlungen seiner Vertriebspartner (Affiliates) in Anspruch genommen werden kann (Urt. v. 30.01.2014, Az. 15 O 101/13). An sich nicht überraschend, Besonderheit in diesem Fall war, dass der Affiliate eine Werbeaussage verwendet hatte, die nach dem Vertrag der beiden Parteien ausdrücklich verboten war.
Die Produktwerbung an sich war vertraglich vereinbart. Im Innenverhältnis durfte allerdings nur mit Aussagen geworben werden, die der Anbieter freigegeben hat. Doch wie so oft sind Innen- und Außenverhältnis zwei paar Schuhe. In Unterlassung genommen wurde der nach außen auftretende Merchant aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Klare Zurechnung: Merchant muss für Affiliat einstehen
Die Rechtsverletzung wurde bejaht und auch die Einstehungspflicht des Beklagten: Nach Ansicht der Richter sei die interne Haftung unerheblich, die Zurechnung sei eindeutig.
Bereits mehrere Male musste sich der BGH mit ähnlichen Fällen beschäftigen. Tenor war stets, dass der Merchant für seinen Affiliate einstehen muss (z.B. Urt. v. 17.08.2011 – Az.: I ZR 134/10).
Immerhin bedeutet das in der Regel nicht, dass der Merchant rechtlos gestellt ist. Er wird meist bei seinem Vertragspartner Regress nehmen können.
Christian Solmecke
