Vorliegend schloss der Hersteller von Badarmaturen Dornbrecht mit Großhändlern fragwürdige Freihandelsvereinbarungen ab. Hiernach erhielten diese Rabatte , wenn sie die von diesem Unternehmen hergestellten Produkte nicht Online-Händler liefern. Hiergegen ging der Onlinehändler Reuter vor und zog schließlich vor Gericht. Er verklagte den Hersteller auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. VI U (Kart) 11/13), dass Dornbrecht an den Onlinehändler Schadensersatz in Höhe von etwa einer Million Euro leisten muss. Das Gericht begründete dies damit, dass der Online-Händler durch diese Vertriebsbeschränkung geschädigt worden ist. Diese ist rechtswidrig, weil durch die sie gezielt der Wettbewerb behindert worden ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung nicht die Revision zum BGH zugelassen.
Die Frage, inwieweit Vertriebsbeschränkungen gegenüber dem Internethandel zulässig sind, ist für die Praxis von großer Bedeutung. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, sondern den Zwischenhändlern Vergünstigungen in Form von Rabatten gewährt werden. Die Entscheidung könnte richtungsweisenden Charakter haben. Wir sind gespannt, ob sie rechtskräftig wird. Denkbar wäre, dass der betroffene Hersteller hiergegen im Wege der sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde vorgeht.
Christian Solmecke
