Datenweitergabe von eBay & Co an das Finanzamt
Die Verkaufszahlen der Händler, welche über Plattformen wie eBay oder Amazon ihre Waren im Wgee des E-Commerce anbieten, sind schwer für die Finanzbehörden zu erfassen. Die Finanzbehörden wollten daher direkt von den Plattformbetreibern die entsprechenden Daten erlangen. Diese spielten jedoch nicht mit und klagten bis zum Bundesfinanzhof. Die Herausgabe der Daten der Händler wurde verweigert, mit der Begründung, dass für sie verbindliche Weisungen der Schwesterngesellschaft ein solches Verhalten nicht gestatten würden.
Das Gericht entgegnete dem mit der Auffassung, dass eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung einem Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden nicht entgegenstehe. Eine Entscheidung des Gerichts liegt in diesem Streitfall aber noch nicht vor, sodass die Händler ihre Daten vorerst nicht an die Finanzbehörden weiterreichen müssen. Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dort wird nun die Frage zu klären sein, ob das Auskunftsersuchen der Finanzbehörden eventuell wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig war.
Abmahnung bei fehlerhafter Datenschutzerklärung
Können Betreiber von Online-Shops wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht abgemahnt werden? Das Kammergericht Berlin sah noch vor nicht allzu langer Zeit die fehlende Information über die Funktionsweise des im Shop eingesetzten Facebook-Like-Buttons nicht als wettbewerbswidrig an. Eine andere Ansicht vertritt in einem aktuellen Urteil das OLG Hamburg. Es stellt darauf ab, dass das Datenschutzrecht insbesondere auch die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber schützt. In dem vorliegenden Sachverhalt fehlte eine Information auf der Internetseite darüber, dass die erhobenen Daten zu Werbezwecken verwendet werden. Eine wirkliche Entscheidung des Streits ist nicht absehbar. Für Abmahner von Online-Shops dürfte jedoch in Zukunft Hamburg ein freundliches Pflaster sein. Daher gilt für Betreiber von Online-Shops für die Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung mehr denn je das oberste Gebot der Sorgfalt.
E-Mail-Adresse ein Muss für das Impressum
Grundsätzlich muss gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Impressum eines Unternehmens eine E-Mail-Adresse zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme vorhanden sein. Viele Unternehmen versuchen diese Angabe zu umgehen, indem sie anstatt einer Mail-Adresse mehrere Telefon- oder Faxnummern oder ein Kontaktformular anbieten. So auch eine irische Fluggesellschaft, die damit einer erhöhten Zahl von Kundenanfragen und etwaiger SPAM-Post aus dem Weg gehen wollte. Dieses Verhalten der Fluggesellschaft verstößt laut einem Urteil des Kammergerichtes Berlin gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Es muss eine „Adresse der elektronischen Post“ verfügbar sein. Dazu zählen nicht Telefon- oder Faxnummern und auch kein Kontaktformular. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass ein Unternehmen dieser Größenordnung eine besondere Pflicht bezüglich der Kundenkommunikation hat. Mithin müsse laut Gericht zwingend eine E-Mail-Adresse im Impressum genannt werden.
Amazon und die „Button-Lösung“
In Deutschland gilt die sogenannte „Button-Lösung“ seit dem 01.08.2012. Danach muss ein Bestell-Button im Internet eindeutig und zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass ein etwaiges Angebot für den Verbraucher mit Kosten verbunden ist. Amazon hatte eine Premium-Mitgliedschaft angeboten, bei welcher der erste Monat eine Art kostenlose Testphase war. Am Ende des ersten Monats sollte sich diese Mitgliedschaft verlängern und gleichzeitig ohne Zutun des Verbrauchers in eine kostenpflichtige Variante umgewandelt werden. Der Button, den Amazon verwendete, deutete nicht auf die Kostenpflicht des Angebots hin. Die Aufschrift „jetzt kostenlos testen“ suggerierte vielmehr, dass keinerlei Kosten für den Verbraucher entstehen. Gerade solche Fälle sollte die „Button-Lösung“ verhindern. Das LG München untersagte Amazon diese Art der Aufschrift Buttonbeschriftung, da von Anfang an ein Vertrag zwischen Verbraucher und Amazon geschlossen werde. Dieser löse auch eine Zahlungspflicht für den Verbraucher aus. Der Button müsse nach den Vorgaben der „Button-Lösung“ gestaltet werden. Diese Entscheidung ist elementar für alle Shops, welche Mitgliedschaften oder Abos mit kostenloser Testphase anbieten. Der entsprechende Button muss eine muss einen klaren Hinweis auf die entstehende Zahlungsverpflichtung enthalten.
Felix Rüther
