Um verheirateten Arbeitnehmern diese Wahl zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium jetzt aktualisierte Tabellen veröffentlicht. Auslöser für das geänderte Merkblatt 2013 ist die rückwirkende gesetzliche Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.130 €, was ein paar Euro netto mehr im Monat ausmacht. Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, das durch die Verkündigung am 25.2.2013 offiziell in Kraft getreten ist, sieht diese Anhebung vor.
Aus dem aktualisierten Merkblatt können Ehepaare ihre günstigste Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie gemeinsam die geringste Lohnsteuer für den Fiskus entrichten müssen. Dabei sollten die Partner jedoch daran denken, dass die Wahl auch die Höhe der Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Unterhalts-, Kranken- und Elterngeld beeinflusst. Wer also demnächst Anspruch auf derartige Leistungen haben könnte, sollte die Klasse III wählen, weil sich die Leistungen nach dem Nettogehalt vor Leistungsbezug richten.
Die Option IV/IV oder III/V ist übrigens ab 2013 nicht viel anders als in der Vergangenheit, auch wenn jetzt die Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug erstmals nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt die 2011 gewählte Steuerklasse weiter. Nur wenn eine andere Steuerklassenkombination zur Anwendung kommen soll, ist dies beim Finanzamt zu beantragen.
Bei der erstmaligen Bildung der ELStAM wurde im Rahmen der Umstellung in vielen Fällen versehentlich die Kombination IV/IV festgelegt. Hier können Ehegatten eine Korrektur beantragen und für mehr netto beim gemeinsamen Haushaltsgeld sorgen.
VSRW-Verlag
