Bei einer GmbH sind häufig zur Einbindung unterschiedlicher Kompetenzen, aber auch aufgrund der Beteiligungsverhältnisse mehrere Geschäftsführer bestellt. Die Geschäftsführer sind mangels abweichender Satzungsregelung dann nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten befugt (§ 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Entsprechend diesem für das Außenverhältnis geltenden Grundsatz der Gesamtvertretung gilt im Innenverhältnis nach dem gesetzlichen Leitbild ebenfalls das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung. Für jede einzelne Maßnahme ist mithin die Zustimmung sämtlicher Geschäftsführer notwendig (vgl. auch § 77 Abs. 1 AktG), es sei denn, es liegt ausnahmsweise Gefahr im Verzug vor, die ein unverzügliches Handeln erfordert (vgl. § 115 Abs. 2 HGB).
Die Gesellschafter können jedoch zwecks Steigerung der Effizienz der Geschäftsführung insgesamt und im Hinblick auf eine ggf. nur beschränkte zeitliche Verfügbarkeit der einzelnen Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss parallel zu einer Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis eine Einzelgeschäftsführung oder eine Ressortaufteilung für das Innenverhältnis mit korrespondierender (Einzel-) Vertretungsbefugnis für das Außenverhältnis vorsehen. Die Geschäftsführer können sich u.U. auch selbst (einstimmig, vgl. § 77 Abs. 2 Satz 3 AktG) eine Geschäftsordnung geben und darin die jeweiligen Befugnisse untereinander aufteilen, ohne dass dies allerdings auf die von den Gesellschaftern festgelegte Vertretungsbefugnis Einfluss hat. Der Zuschnitt der einzelnen Ressorts und die Verteilung der Aufgaben sollten sich an den (unterschiedlichen fachlichen und persönlichen) Kompetenzen der Organmitglieder orientieren und periodisch, jedenfalls aber bei einem personellen Wechsel kritisch überprüft werden. Zudem ist zu bedenken, dass bestimmte Aufgaben einer Ressortzuteilung nicht zugänglich sind, sondern ein gemeinsames Handeln sämtlicher Geschäftsführer erfordert. Dies gilt etwa für die Meldepflichten gegenüber dem Handelsregister (§§ 7, 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG), die Aufstellung, Vorlage und Unterzeichnung des Jahresabschlusses (§§ 41, 42, 42a GmbHG, §§ 242-245 HGB) und die Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO).
Eine solche (ressortmäßige) Aufteilung der Funktionen und Aufgaben erfordert eine sehr abgestimmte und kollegiale Zusammenarbeit sowie eine gegenseitige Information und nicht zuletzt eine laufende Kontrolle der Tätigkeiten der anderen Geschäftsführer. Viele Geschäftsführer (und Gesellschafter) sind sich nicht darüber im Klaren, dass trotz einer Ressortaufteilung sämtliche Geschäftsführer für die Geschäftsführung im Ganzen verantwortlich bleiben. Bezüglich der Haftung sieht § 43 GmbHG nämlich vor, dass Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden solidarisch haften. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, haften sie also als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Die Gesellschaft kann folglich ‑ trotz einer Ressortaufteilung ‑ Ersatz des gesamten Schadens von jedem Geschäftsführer verlangen, der eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Zwar haftet ein Geschäftsführer nur für eigenes Verschulden. Es erfolgt auch keine Zurechnung eines Verschuldens eines Mitgeschäftsführers. In Fall einer Ressortaufteilung hat dies zur Folge, dass ausschließlich der ressortzuständige Geschäftsführer für Versäumnisse bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen ressortbezogenen Maßnahmen unmittelbar haftet, sofern nicht ein Handeln des gesamten Organs erforderlich war. Aufgrund der Gesamtverantwortung haben die übrigen Geschäftsführer jedoch den ressortzuständigen Mitgeschäftsführer zu kontrollieren. Sie haften daher ebenfalls, wenn sie ihre Überwachungspflicht oder ihre Pflicht zum Einschreiten oder zum Widerspruch verletzt haben und hierdurch der Gesellschaft ein (weiterer) Schaden entstanden ist. Denn die Ressortverteilung führt nicht zu einer Aufhebung, sondern grundsätzlich nur zu einer Beschränkung der Verantwortlichkeit eines ressortunzuständigen Geschäftsführers auf eine (laufende) Überwachungsfunktion.
Zwar darf und muss sich der ressortunzuständige Geschäftsführer aus dem Aufgabengebiet seiner Kollegen heraushalten; er darf auch davon ausgehen, dass seine Kollegen die ihnen zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Gleichwohl bleibt aber stets die Pflicht zur gegenseitigen und wechselseitigen Kontrolle. Ergeben sich hierbei Indizien dafür, dass eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den zuständigen Geschäftsführer nicht gewährleistet ist, etwa weil diesem die notwendige Qualifikation und Fachkompetenz fehlt, so besteht für die ressortunzuständigen Geschäftsführer die Pflicht zum Widerspruch und zum aktiven Einschreiten (vgl. auch § 115 Abs. 1 HGB). Notfalls hat die Gesamtheit der Geschäftsführer jede einzelne Maßnahme oder sogar das gesamte Ressort an sich zu ziehen. Die Intensität der notwendigen Überwachung ist abhängig von der Art der Funktionsteilung, der sachlichen Nähe der betreffenden Aufgaben zum eigenen Ressort und der Bedeutung des fraglichen Vorgangs für die Gesellschaft. Bezüglich der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, zur Buchführung und zur Insolvenzantragstellung, ist schon zur eigenen Haftungsprävention ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesellschaft in einer Krise befindet.
Eine Enthaftung wird insbesondere nicht dadurch erreicht, dass sich der ressortunzuständige Geschäftsführer darauf beruft, es habe aufgrund der Ressortabgrenzung eine Kontrollmöglichkeit nicht bestanden. Werden nämlich Informationen (bewusst) vorenthalten, darf ein Geschäftsführer sich damit nicht abfinden. Er hat vielmehr einen dann auch nachdrücklich einzufordernden Anspruch auf umfassende Informationen über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, auch wenn sein Ressort nicht betroffen ist. Dazu kann und muss er sämtliche Informationsquellen nutzen, auf eine Befragung des ressortzuständigen Geschäftsführers ist er nicht beschränkt. Kann er gleichwohl seiner Überwachungspflicht nicht nachkommen, hat der Geschäftsführer zwecks Vermeidung seiner persönlichen Haftung sein Amt notfalls niederzulegen.
Christoph Hülsmann
