Der Pflichtteilsanspruch garantiert den nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe des hälftigen Wertes ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Für die Berechnung des (nur) auf (Geld-) Zahlung gerichteten Anspruchs ist der Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich (§ 2311 BGB). Der Anspruch ist grundsätzlich sofort mit dem Tod des Erblassers fällig (§ 271 BGB). Auf den Pflichtteil kann allerdings gegenüber dem Erblasser durch notarielle Vereinbarung ebenso verzichtet werden wie auf den gesetzlichen Erbanspruch insgesamt (§ 2346 BGB). Ein Pflichtteilsverzicht wird häufig (