Im konkreten Fall versorgt eine Frau aus Nordhessen ihren im Rollstuhl sitzenden Ehemann. Dafür hatte die Pflegekasse zunächst die Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt. Laut einem Gutachten ergab sich für den 62-Jährigen allerdings nur ein Pflegeaufwand von 12 bis 13 Stunden pro Woche. Daraufhin wurden die Zahlungen eingestellt.
Dagegen klagte die Frau mit dem Hinweis auf die vielen notwendigen Unterstützungsmaßnahmen wie persönliche Ansprache, Unterhaltung und Begleitung bei Spaziergängen. Sowohl die Richter beim Sozialgericht als auch die Richter beim Landessozialgericht lehnten die Klage jedoch ab. Der Leistungsanspruch sei «auf Grundpflege und Verrichtungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung» begrenzt. Ergänzende Pflegeleistungen seien «unbeachtlich», weil sie fast ausschließlich auf subjektiven Angaben der Pflegepersonen beruhten und keine Rechtssicherheit gewährten.
Wegen der bislang unterschiedlichen Rechtsprechung der Landessozialgerichte ließen die Darmstädter Richter die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel zu.
ddp
