Da der Like-Button außerdem schon beim bloßen Aufruf einer Website neben der IP-Adresse noch eine Reihe weiterer Daten über das Surfverhalten der Nutzer sammelt und in die USA sendet, müssten die Nutzer nach den gesetzlichen Vorgaben schon vor Beginn des Websiteaufrufs über diese Technik aufgeklärt werden und sogar eine informierte und freiwillige Einwilligung erteilt haben. Genau das ist aber technisch unmöglich.
Die Einbindung des „nackten“ Facebook-Like-Buttons ist daher nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht mit dem deutschen und europäischen Datenschutzrecht vereinbar.
Im aktuellen Verfahren vor dem LG Düsseldorf (Parallelverfahren vor dem Landgericht München) klagte die Verbraucherzentrale NRW gegen zwei Unternehmen, die sich weigerten, eine vorher geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Das LG Düsseldorf hat nun die Ansicht der Verbraucherschützer geteilt. Wir rechnen damit, dass auch das LG München diese Ansicht teilen wird. Zwar ist das Urteil nichts rechtskräftig. Wir beurteilen die Rechtslage aber als relativ deutlich. Das Urteil ist richtig.
Ein Lösungsansatz für den rechtskonformen Einsatz des Like-Buttons könnte zum Beispiel die sog. 2-Klick-Lösung sein. Dabei wird der Facebook-Like-Button zunächst nur als Bild eingeblendet und sammelt beim ersten Aufruf einer Website noch keine Daten. Erst auf den bewussten Klick des Nutzers wird zunächst eine elektronische Einwilligung eingeholt und erst danach lädt das Tool vollständig. Mit dem zweiten Klick kann der Nutzer dann seinen „Like“ absetzen.
Eine charmante Alternative ist die sog. Shariff-Lösung, der Fachleute aus dem Heise-Verlag ausgedacht haben. An Stelle des Browsers des Nutzers (der immer die IP-Adresse herausgibt) fragt bei dieser Lösung der Server des Webseiten-Betreibers die Zahl der Likes ab. Der Besucher bleibt hierbei anonym. Aktiv wird dieser Like-Button auch erst dann, wenn der User aktiv darauf klickt.
Da ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt, ist akuter Handlungsbedarf bei allen Websitebetreibern gegeben, die den Facebook-Like-Button in ihre Websites einbinden. Denn prinzipiell kann jeder Wettbewerber – mit dem jetzigen Urteil im Rücken – kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen und ggfs. einstweilige Verfügungen erwirken.
Dr. Philip Lüghausen
