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Recht & Steuern

BAG: Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag – kein tariflicher Feiertagszuschlag – keine betriebliche Übung

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag an Ostersonntagen. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher in der Vergangenheit irrtümlicherweise gezahlt worden ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.03.2010 – Az: 5 AZR 317/09 – fest.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag an Ostersonntagen. Dies gilt selbst dann, wenn ein solcher in der Vergangenheit irrtümlicherweise gezahlt worden ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.03.2010 - Az: 5 AZR 317/09 - fest.

Die Kläger sind bei einer Bäckerei, der Beklagten, beschäftigt. Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen. Dort ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 175 % vorgesehen. Nach dem Manteltarifvertrag ist die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit als Feiertagsarbeit anzusehen. In der Vergangenheit erhielten die Kläger regelmäßig für ihre an Ostersonntagen geleistete Arbeit einen Zuschlag in Höhe von 175 %. Im Jahre 2007 zahlte die Beklagte für geleistete Arbeit am Ostersonntag anstelle der 175 % nur noch den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 %. Hiergegen wenden sich die Kläger und begehren für an Ostersonntagen geleistete Arbeit einen Zuschlag in Höhe von 175 %. Erfolglos.

Das BAG weist die Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht argumentiert, der Ostersonntag sei als kirchlicher Feiertag im Gegensatz zum Karfreitag sowie Ostermontag kein gesetzlicher Feiertag. Nur an gesetzlichen Feiertagen könne nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag ein tariflicher Zuschlag in Höhe von 175 % verlangt werden. Ein Anspruch auf Grundlage einer betrieblichen Übung scheide auch aus. Zwar habe die Beklagte in der Vergangenheit einen Zuschlag in Höhe von 175 % bezahlt. Jedoch tat sie dies nur, um einer vermeintlichen tariflichen Verpflichtung nachzukommen. Übertarifliche Ansprüche vermag dieses Verhalten nicht zu begründen.

Fazit: In konsequenter Anwendung seiner ständigen Rechtsprechung nimmt das BAG im vorliegenden Fall keine betriebliche Übung an. Zwar kommt ein Anspruch auf Fortzahlung eines Zuschlags in Höhe von 175 % in Betracht, wenn eine gleichartige, wiederholende Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers vorliegt. Nach Treu und Glaube scheidet ein Anspruch auf Grundlage einer betrieblichen Übung indes aus, wenn der Arbeitnehmer einen Verpflichtungswillen bzw. Bindungswillen des Arbeitgebers objektiv nicht annehmen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber irrtümlich annimmt, zur Leistung verpflichtet zu sein und deswegen über Jahre hinweg eine zusätzliche Leistung zahlt und der Arbeitnehmer erkennt, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will (BAG 28.06. – 1 AZR 213/04 -; BAG 06.03.84 – 3 AZR 340/80).

Quelle: Rechtsindex (ka) | Bundesarbeitsgericht

 

Michael Beuger

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