Geklagt hatten Beschäftigte der Brot- und Backwarenindustrie, für die der Manteltarifvertrag der Branche für Niedersachsen/Bremen gilt. Demzufolge ist für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 175 Prozent zu zahlen. Während der Arbeitgeber in der Vergangenheit für die Arbeit am Ostersonntag stets den vereinbarten Zuschlag gezahlt hatte, leistete er 2007 nur den tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent.
Entsprechend forderten die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Ihrer Auffassung nach sind der Oster- und Pfingstsonntag in der christlichen Welt Feiertage.
Während die Vorinstanzen dieser Sicht folgten, wies nun das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Nach Ansicht der Richter besteht kein tariflicher Anspruch, da der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist.
(AZ: 5 AZR 317/09)
ddp
