Hintergrund sind die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011. Das Grundprinzip: Unfallkosten zählen nicht mehr zu den Gesamtkosten des Firmenwagens, die mit der üblichen Firmenwagenbesteuerung abgegolten sind. Sie können einen weiteren steuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Unfälle auf Privatfahrten hat geldwerter Vorteil zu versteuern.
2. Versicherungslücke: Nicht jeder Firmenwagen ist umfassend versichert. Handelt es sich um eine Dienstfahrt, muss der Arbeitgeber bei fehlendem Versicherungsschutz für alle Unfallkosten aufkommen. Bei einer privaten Nutzung trägt der Arbeitnehmer das Unfall- und Kostenrisiko. Trostpflaster: Der Fiskus unterstellt eine Versicherung mit 1.000 Euro Selbstbehalt und wendet die Bagatellregelung an. So lässt sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil vermeiden.
3. Alkoholfahrt: Wird ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht, hilft auch keine Vollkaskoversicherung. Der Fahrer ist gegenüber seinem Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um eine berufliche oder private Fahrt handelt. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten von über 1.000 Euro und verzichtet auf Schadensersatz, wertet der Fiskus dies als zusätzlichen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist.
Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de
