Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor
Das Hamburger Abendblatt hatte das Foto eines älteren Herrn benutzt, um die Wirkung eines Artikels über kurz vor Weihnachten erschienene Bücher zu unterstreichen. Dieses sogenannte „Symbofoto“ wurde vom Fotomodel nicht genehmigt. Nun stellte sich die Frage, ob das Model einen Entschädigungsanspruch für das Abdrucken des Bildes ohne seine Einwilligung, geltend machen kann.
Da keine Genehmigung des Models vorlag, verletzte die Zeitung mit dem Abdruck des Bildes in einem Artikel das Recht am eigenen Bild des Herrn. Vgl. §§823 I, 22 KUG.
Grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz
Grundsätzlich wird in einem solchen Fall dem zu Unrecht Abgebildeten nur ein Unterlassungsanspruch zugesprochen. Das deutsche Recht kommerzialisiert diese Rechtsverletzung nicht, das heißt, dass ein Zahlungsanspruch als Schadensersatz regelmäßig verneint wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Bild zu Werbezwecken eingesetzt wurde. In dem Fall wird das Abbild der Person kommerzialisiert und dann kann diese auch eine Entschädigung verlangen. Bei einem Symbolfoto handelt es sich aber weder um ein gewöhnliches redaktionelles Bild, noch um eine Werbeanzeige. Ein Schadensersatzanspruch konnte wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts hier nicht zugesprochen werden.
Entschädigungsanspruch aus Bereicherungsrecht bei Symbolfotos
Das LG Kiel hat allerdings einen Entschädigungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB bejaht. Dieser Bereicherungsrechtliche Anspruch wurde damit begründet, dass der Verlag durch die Verwendung des Bildes Kosten gespart hat, die das Model grundsätzlich für die Abbildung hätte verlangen können:
„Ein Anspruch des Klägers scheitert nicht allein schon daran, dass sein Bild zu redaktionellen Zwecken verwendet worden ist. Diese schließen eine Kommerzialisierbarkeit nicht grundsätzlich aus.
(…)
Wenn Bilder zu kommerziellen Zwecken hergestellt werden, dann wohnt ihnen ein eigenständiger Vermögenswert inne (…). Diesen hat sich der Beklagte zunutze gemacht. Sie hat das Bild veröffentlicht, um einen redaktionellen Artikel aufzuwerten. Dann ist sie auch verpflichtet, das entsprechende Entgelt zu zahlen.“
Fazit:
Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Fest steht jedoch, dass je mehr die Symbolkraft eines Fotos im Vordergrund steht, desto eher wird man eine Vergütungspflicht und somit auch einen Anspruch des Abgebildeten auf Entschädigung annehmen können.
Christian Solmecke
