Schadensersatz in Höhe von 90 EUR pro Bild
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beklagte eine eigene Internetseite gestaltet und in einer Zeitung geworben. Dabei hat er insgesamt sieben Bilder verwendet, dessen Urheber- bzw. Verwertungsrechte er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht besessen hat. Die Bilder wurden von dem Beklagten daher ohne Genehmigung des Urhebers auf den eigenen Publikationen verwendet.
Das LG Osnabrück hat Urteil vom 18.12.2013 (Az.: 1 U 36/13) entschieden, dass die nicht genehmigte oder vertraglich geregelte Verwendung der Bilder Schadensersatzansprüche des Urhebers auslöst. In diesem Fall haben die Osnabrücker Richter einen Schadensersatz in Höhe von 90 EUR als angemessen angenommen.
Mögliche Rabatte bei Berechnung des Schadensersatzes zu berücksichtigen
Nach Ansicht des Gerichts seien bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches jedoch etwaige übliche Rabatte zu berücksichtigen. So sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass Urheber und Verwender der Fotos bei Nutzung aller sieben Fotos einen Rabatt ausgehandelt hätten. Das Gericht verzichtet daher bei der Berechnung der Gesamtsumme des Schadensersatzes auf eine klassische Addition, sondern zieht einen wohl in der Praxis gängigen Rabatt ab und beziffert den Schadensersatzanspruch für alle sieben Bilder auf pauschal 500 EUR.
Christian Solmecke
