Widerrufsbelehrung
Nachdem das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, wurden viele Auflagen des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB überführt. Eine davon ist Verpflichtung des Franchisegebers, den Franchisenehmer über sein befristetes Widerrufsrecht aufzuklären. Dieses gilt allerdings nur dann, wenn der Interessent im rechtlichen Sinn kein Kaufmann , sondern ein Verbraucher ist. Kaufmann ist er entsprechend eines Beschlusses vom 24.2.2005 (III ZB 36/04) dann, wenn das Geschäft zu dem Zweck abgeschlossen wurde, einer gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Der Franchisegeber kann auch in diesem Fall eine Widerrufsbelehrung einfügen, muss sich dann aber auch uneingeschränkt daran halten.
Die Formalia für die Widerrufsbelehrung sind in § 355 BGB festgelegt. Liegt ein Verstoß vor, ist die Belehrung ungültig. Der Franchisenehmer kann den Vertrag dann jederzeit innerhalb eines Jahres widerrufen (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Ein Problem, das in Zusammenhang mit der Widerrufsfrist auftreten kann, ist die Übergabe vertraulicher Informationen. Gibt der Franchisegeber vor Ablauf der Frist das Systemhandbuch an den Franchisenehmer aus, verrät er Betriebsgeheimnisse, ohne vertraglich abgesichert zu sein. Aus diesem Grund ist es üblich, vor der eigentlichen Vertragsunterzeichnung Vorverträge abzuschließen, die den potenziellen Franchisenehmer zur Verschwiegenheit verpflichten.
Informationspflicht des Franchisegebers
Gem. § 311 ff. BGB ist der Franchisegeber auch während der Vertragsanbahnung zur Wahrung der Interessen des Franchisenehmers verpflichtet. Handelt er dem zuwider, macht er sich schadenersatzpflichtig. Zum Thema Aufklärungspflicht gibt es in Deutschland eine Reihe von Gerichtsurteilen, die die vorvertraglichen Informationspflichten des Franchisegebers ausgeweitet haben. Grundtenor aller Beschlüsse ist die Auflage, dass ein Franchisegeber das Unternehmen und das System nicht erfolgreicher darstellen darf, als sie eigentlich sind.
Vereinheitlichung der Qualität
Auch bei der Qualitätssicherung gibt es positive Entwicklungen für Franchisenehmer. Unternehmen lassen sich in zunehmendem Maße nach der ISO Norm 9000 ff. zertifizieren. Dadurch werden Betriebsabläufe standardisiert und Qualitätsmanagementsysteme eingeführt. Interessenten sollten sich frühzeitig über das Vorhandensein derartiger Mechanismen informieren. So können sie sich sicher sein, in einer transparent strukturierten Umgebung zu arbeiten. Das erleichtert die Orientierungsphase erheblich.
Auch die Ratingverfahren der Banken sind hierbei von Bedeutung. Nach dem Basel II Abkommen müssen sie Kreditrisiken und ihre Kunden neu bewerten. Hier profitieren Interessenten von der Transparenz, die durch die Dokumentationspflicht ermöglicht wird. Weiterhin gibt es Ratings von Branchenverbänden wie dem Deutschen Franchiseverband. Hierbei überprüfen neutrale Stellen die Einhaltung der Richtlinien bei Verbandsmitgliedern. Potenzielle Franchisenehmer sollten diese Informationen in vollem Umfang nutzen.
Markenrechtliche Bestimmungen
Die letzte wichtige Neuerung betrifft das Markenrecht. Im Zuge der Angleichung an das EG-Recht wurde es umfassend reformiert und an die aktuellen Bedingungen angepasst. Wer Markenrechte verletzt, kann auf Unterlassungsansprüchen festgehalten werden. Bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzungen besteht überdies ein Schadenersatzanspruch. Oft sind die Schutzrechte ein zentraler Teil der Franchiseverträge. Sie regeln die Nutzung von Marken und den Schutz der Franchisenehmer gegenüber Dritten. Er sollte sich die im Vertrag benannten Schutzrechte vorvertraglich anhand der Markenurkunde nachweisen lassen. Weiter gibt es einige Neuerungen beim Urheberrecht. Diese umfassen die Verfassung von Handbüchern, Werbekonzepte und die relevanten Rechtsbereiche im E-Commerce.
Christian Weis
