(!) Ist in der GmbH neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein weiterer, nicht beteiligter Geschäftsführer (Fremdgeschäftsführer) tätig, kann dessen Gehalt die – wenn auch grobe – Messlatte sein. Steuerlich gefahrlos verdienen darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer trotzdem meist erheblich mehr. Wegen seines oft ganz anderen Engagements sind mitunter hohe Gehaltszuschläge angebracht.
Bei diesem betriebsexternen Gehaltsvergleich, z.B. anhand von Gehaltskennzahlen der BBE media, haben – so das FG weiter – insbesondere Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit, aber auch die Ertragsaussichten der GmbH einen hohen Stellenwert. Auch das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur Kapitalverzinsung ist zu berücksichtigen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, Az. 12 K 8396/05 B; GmbH-Steuerpraxis 2010, S. 143
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