Insbesondere haben sich mit der Gesetzesänderung die Anforderungen an die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichnungen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) geändert. Seit dem 01.04.2010 müssen nun Spiele und Filme mit den neuen FSK- und USK-Kennzeichnungen versehen sein.
Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur für deutsche Filme, sondern grundsätzlich auch für ausländische Filme. Die gesetzliche Grundlage der generellen Kennzeichnungspflicht ist in § 12 Abs. 1 JuSchG geregelt:
„§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
(1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.(…)”
Demnach müssen alle Filme oder Spiele, die Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, von der obersten Landesbehörde oder der FSK hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung geprüft werden und entsprechend der Altersfreigabe gekennzeichnet sein.
Das Gesetz unterscheidet nicht nach dem Herkunftsland des Films oder Spiels. Insofern müssen jegliche Filme oder Spiele, die in Deutschland verkauft werden sollen geprüft und gekennzeichnet werden. Demnach gilt die Kennzeichnungspflicht auch für ausländische Filme. Entsprechend müssen auch ausländische Filme und Spiele seit dem 01.04.2010 mit den neuen Kennzeichen versehen sein.
Darüber hinaus sieht die FSK für fremdsprachige Filme eine gesonderte Prüfung vor. So wird in § 23 der Grundsätze der FSK für fremdsprachige Filme folgendes Prüfverfahren festgelegt:
„§ 23 Fremdsprachige Filme
(1) Grundsätzlich sind fremdsprachige Filme oder andere Trägermedien, die für Kinder und Jugendliche freigegeben werden sollen, in der Fassung vorzulegen, in der sie in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich ausgewertet werden sollen.
(2) Soll ein in fremder Sprache eingereichter Film oder anderes Trägermedium in deutsch synchronisierter Fassung ausgewertet werden, sind mit dem Prüfantrag mindestens drei Textlisten mit ausführlichen Inhaltsangaben in deutscher Sprache einzureichen. Erklären sich nach Besichtigung des Films oder Trägermediums der Vorsitzende oder der Sachverständige oder im Arbeitsausschuss zwei, im Hauptausschuss drei Prüfer außer Stande, die Wirkung der synchronisierten Fassung (oder bestimmter Teile) auf Kinder und Jugendliche zu beurteilen, ordnet der Ausschuss eine erneute Vorlage (oder der betreffenden Teile) in deutsch synchronisierter Fassung an. In diesen Fällen kann sich der Prüfausschuss über die voraussichtlichen Möglichkeiten der Freigabe der synchronisierten Fassung für Kinder oder Jugendliche gutachtlich äußern. Wenn auferlegte Schnitte oder Textänderungen zu prüfen sind, wird entsprechend Satz 1 und 2 verfahren.
(3) Für fremdsprachige Filme/Trägermedien, die in Originalfassung ausgewertet werden sollen, sind mit dem Prüfantrag in deutscher Sprache Inhaltsangaben vorzulegen. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für deutschsprachig vorgelegte und für die Auswertung in deutscher Sprache vorgesehene Filme und Trägermedien.(…)”
Christian Solmecke
