Vorliegend verkaufte der Betreiber einer Hobbywerkstatt einen gebrauchten Wagen, den er privat genutzt hatte. Dieser hatte das Baujahr 1986 und und war mit einer gelben Umweltplakette versehen. Im Kaufvertrag stand Folgendes angegeben: „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“.
Nach dem Kauf des Autos stellte sich heraus, dass für den Wagen keine Umweltplakette erteilt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Motor nicht den maßgeblichen Euronormen entspricht. Darüber hinaus ist eine Umrüstung des Fahrzeugs nicht möglich. Aus diesem Grunde trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Hierzu stellte jetzt der BGH mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. VIII ZR 185/12), dass zwar ein Mangel vorhanden ist, weil der Käufer mit den erworbenen Fahrzeug aufgrund seiner hohen Schadstoffimmissionen nicht innerstädtische Straßen befahren durfte. Für dieses Verwendungszweck war der Wagen jedoch vorgesehen.
Trotzdem hat hier der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Denn in der Vereinbarung des Ausschlusses der „Garantie“ liegt in Wirklichkeit ein Ausschluss des vom Gesetzgeber eingeräumten Gewährleistungsrechtes. Diese ergibt sich daraus, dass beide Vertragsparteien Verbraucher sind. Denn Laien benutzen den Begriff der Garantie häufig als Synonym für das Gewährleistungsrecht. Von daher liegen hier die nicht Voraussetzungen für einen Rücktritt des Käufers vor.
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Christian Solmecke