Im konkreten Fall verschwand aus dem Reisegepäck einer Passagierin Schmuck, woraufhin sie beim Flughafen anrief und Schadensersatz verlangte. Die Richter verneinten einen Schadensersatzanspruch der Klägerin mit den Argumenten, dass sie zum einen den Verlust nur mündlich bei Flughafen und nicht direkt bei der Fluggesellschaft meldete. Und zum anderen habe sie den Verlust erst sechs Monate nach dem Flug schriftlich gemeldet. Das Montrealer Abkommen sieht jedoch in Paragraf 31 vor, dass ein Schaden sofort nach Entdeckung gemeldet werden muss, spätestens aber sieben Tage nachdem das Reisegepäck angenommen wurde.
Darüber hinaus kann ein Schadensersatzanspruch auch dann entfallen, wenn der Reisende eine erhebliche Mitschuld zu tragen hat. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass die Passagierin in dem Fall eine Mitschuld deshalb trägt, weil sie ihren wertvollen Schmuck, der wenig wiegt und kaum Platz beansprucht, nicht im Handgepäck verstaut hat.
Christian Solmecke
