Der Reiseveranstalter hatte auf seiner Internetseite mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt für sein Angebot geworben, den Preisnachlass aber auch nach Ablauf der Frist zunächst weiter eingeräumt. Die Verbraucherschützer sahen darin eine Irreführung der Kunden.
Der 4. Zivilsenat des OLG wies die Klage der Verbraucherzentrale auch in zweiter Instanz ab. Es handele sich nicht um einen Versuch der Irreführung, da der Reiseveranstalter ursprünglich den Rabatt nur befristet habe gewähren wollen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne aber ein Reiseveranstalter auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert, befand das Gericht.
Der Senat ließ Revision gegen das Urteil zu.
(Aktenzeichen: Oberlandesgerichts Hamm I-4 U 52/10).
dapd
