Zu Recht: Der Bundesgerichtshof hat das Strafurteil bestätigt.
(!) Nach heutiger Rechtslage besteht grundsätzlich kein Anlass dafür, im Strafurteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen. Das Gericht muss lediglich die Arbeitgeberstellung des Täters und die sich daraus für ihn ergebende Meldepflicht gegenüber den Sozialversicherungsträgern feststellen und in der Regel zusätzlich nur die Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, die durch das Vorenthalten geschädigte Krankenkasse sowie die Beitragsmonate, in denen die Arbeitnehmeranteile vorenthalten wurden.
Weiter gehender Feststellungen bedarf es nicht, da nach geltender Rechtslage für geringfügig Beschäftigte allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht strafbar ist. Da für die Entgegennahme dieser Arbeitgeberbeiträge nunmehr ausschließlich die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung zuständige Einzugsstelle ist, kann es hier zu keinen Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der im Übrigen zu zahlenden Arbeitnehmerbeiträge kommen.
Das Gericht kann auch grundsätzlich auf die vom Arbeitgeber selbst vorgenommene Berechnung der geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung abstellen, da der sogenannte Beitragsnachweis für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle anzusehen ist. Soweit daher keine Umstände ersichtlich sind, die gegen die Richtigkeit der Beitragsnachweise sprechen, ist der Sachverhalt bezüglich der veruntreuten Beträge ausreichend geklärt.
(!) Wenn Sie als Geschäftsführer einer GmbH die von der Gesellschaft geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung trotz vorhandener Mittel nicht abführen, machen Sie sich strafbar. Es liegt eine Veruntreuung von Arbeitsentgelt vor. Tathandlung ist insoweit – anders als in Fällen illegaler Beschäftigung, bei denen der Arbeitgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht in richtigem Umfang meldet – die schlichte Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge.
Die Höhe des Schadens errechnet sich aus den von Ihnen eingereichten Beitragsnachweisen. Solange keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, kann das Strafgericht anhand der Beitragsnachweise die Höhe der veruntreuten Gelder und die geschädigte Krankenkasse ohne weiter gehende Ermittlungen ableiten.
Hinsichtlich der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitgeberbeiträge an die Bundesknappschaft abzuführen. Wenn Sie dies nicht tun, führt dies nicht zur Strafbarkeit.
BGH, Beschluss vom 7.10.2010, Az. 1 StR 424/10
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