Bei einer Betriebsaufspaltung – bestehend aus Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH – kommt es für die Angemessenheitsanalyse, z.B. anhand von Daten aus einer anerkannten Geschäftsführer- Gehaltsstrukturuntersuchung , allein auf die Verhältnisse bei dem Betriebsunternehmen (GmbH) an. Umsatz und Umsatzrenditen des Besitzunternehmens bleiben bei der Betrachtung außen vor, wie der BFH mit Entscheidung vom 9.11.2009 klargestellt hat.
Der Streit ging außerdem darum, ob wegen der Beschäftigung von drei Gesellschaftern als Geschäftsführer eine steuerliche Gehaltskürzung gerechtfertigt war. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts (FG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007). Das Gericht hatte wegen Arbeitsteilung einen Abschlag von 25 Prozent vorgenommen, d.h. entschieden, dass die Gesellschafter 25 Prozent weniger als der „normale“ alleinige Geschäftsführer einer GmbH verdienen durften. Dagegen hatte das FG einen Gehaltsabschlag bei einem der GmbH-Geschäftsführer wegen dessen Tätigkeit für das Besitzunternehmen abgelehnt. Denn diese Tätigkeit war nur geringfügig.
(!) Eine steuerliche Gehaltskürzung droht vor allem Gesellschafter-Geschäftsführern in kleineren GmbHs, z.B. mit einem Umsatz bis zu 1 Million Euro und mit nur wenigen Mitarbeitern (FG München, Entscheidung vom 14.7.2009). Doch ist hier eine solche Gehaltsreduzierung nicht zwangsläufig und kann gegebenenfalls mit den richtigen Argumenten abgewendet werden. Entscheidend ist: Der steuerschädliche Eindruck, dass sich die Geschäftsführer die Arbeit teilen und nur in Teilzeit im Amt sind, muss mit schlüssigen Angaben widerlegt werden.
- BFH, Beschluss vom 9.11.2009, Az. I B 77/09; GmbH-Steuerpraxis 2010, S. 143 – (Best.-Nr. GT
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2007, Az. 12 K 8396/05 B
- FG München, Beschluss vom 14.7.2008, Az. 6 V 152/08; GmbH-Steuerpraxis 2010, S. 3 – (Best.-Nr. GT
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