Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt es nun auch gesetzlich nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis. Die kann hilfsweise anhand quantitativer Kriterien bestimmt werden – z.B. über den Umfang der dort geleisteten Arbeitszeit. Als Folge daraus gilt nur für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte der beschränkte Werbungskosten – oder Betriebsausgabenabzug und damit die Entfernungspauschale. Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. Damit kommt es in der Praxis viel häufiger dazu, dass die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbstständige) abgezogen bzw. den Angestellten steuerfrei erstattet werden können.
Der Kilometersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt seit 2002 für jeden vollen (Entfernungs-) Kilometer 0,30 €. Hier bleibt der enorme Anstieg der Benzinpreise in den vergangenen zehn Jahren völlig unberücksichtigt. So betrug der Preis für einen Liter Super im Jahr 2002 durchschnittlich 1,06 €, heute liegt er bei ca. 1,65 €. Eine Anpassung der Entfernungspauschale erscheint insofern geboten, sie ist aber in der Gesetzesänderung nicht vorgesehen.
Folgende weitere Änderungen wurden vom Gesetzgeber beschlossen:
- Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen. – Für eintägige Auswärtstätigkeiten gilt ein Pauschbetrag von 12 € bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden – ohne weitere Staffelung.
- Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gilt für den Anund Abreisetag jeweils ein Pauschbetrag von 12 € – ohne Mindestabwesenheitszeiten.
- Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 €.
- Übliche Mahlzeiten (Preis bis zu 60 €), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anlässlich einer auswärtigen Tätigkeit zur Verfügung stellt, werden ebenfalls mit dem Sachbezugswert angesetzt.
- Um den Bereich der doppelten Haushaltsführung zu vereinfachen, wird für das Inland auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und stattdessen auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt – höchstens jedoch 1.000 € im Monat.
- Aufwendungen für Übernachtung im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit bis zu 48 Monate an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte sind unbeschränkt abzugsfähig, nach diesem Zeitraum dann wie bei doppelter Haushaltsführung.
Die Neuregelungen gelten ab 2014.
VSRW-Verlag