Vorliegend wurde der Betreiber von einem Bestattungsinstitut abgemahnt, weil das Fenster zu seinem Laden über eine Preistafel verfügte. Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Nach § 5 PAngV müsse auch ein Bestatter in seinem „Schaufenster“ über eine Preisliste verfügen, die man vor Betreten des Geschäftes sehen könne. Aus diesem Grunde wurde der Bestatter zur Unterlassung aufgefordert. Außerdem sollte er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied hierzu mit Urteil vom 08.05.2013 (Az. 5 U 169/11), dass gegenüber dem Bestatter kein Anspruch auf Unterlassung besteht. Denn dieser hat nicht gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung scheidet aus.
Denn die Norm des § 5 PAngV setzt voraus, dass es sich bei der Fensterfläche um ein Schaufenster im Sinne dieser Vorschrift handelt. Daran fehlt es jedoch, weil hinter dem Fenster nicht die angebotene Leistung zur Schau gestellt wird. Davon könne bei einem Bestattungsinstitut die Rede sein, weil hier die wesentlichen Leistungen nicht im sichtbaren Innenteil erbracht werden.
Darüber hinaus ist fraglich, ob diese Vorschrift überhaupt anwendbar ist. Nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 PAngV ist § 5 PAngV ausgeschlossen bei Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schriftlichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt sind. Bestattungen werden gewöhnlich nur auf Grundlage eines vorherigen schriftlichen Angebotes durchgeführt. Denn die Durchführung einer Bestattung hängt von vielen Faktoren und Kostenpositionen ab, bei denen durch den Bestatter vielfach auch fremde Kosten mit abgerechnet werden. Darüber hinaus sind die Kosten für eine Bestattung sehr hoch.
Christian Solmecke
