Ein Verstoß gegen dieses Durchführungsgebot führt unweigerlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA). Erhöht also beispielsweise eine GmbH ihrem Gesellschafter das Gehalt , ohne die vertraglich vereinbarte Schriftform einzuhalten, ist diese Vertragsänderung steuerlich null und nichtig, der Erhöhungsbetrag eine vGA. Allein der formale Fehler reicht für diese Negativ-Beurteilung aus, wie der BFH mit Entscheidung vom 27.7.2009 klargestellt hat.
Ob bei einer solchen fehlerhaft praktizierten Gehaltserhöhung ansonsten der Fremdvergleich voll gewahrt ist, spielt nach Ansicht der obersten Finanzrichter keine Rolle. Mit anderen Worten: Auch dann, wenn das erhöhte Gehalt angemessen ist, bleibt es bei der vGA-Einschätzung.
(!) Schriftformklauseln in Anstellungsverträgen von Gesellschafter-Geschäftsführern machen steuerlich Sinn. Denn sie dokumentieren eine Vertragsvereinbarung wie unter fremden Dritten, die sich regelmäßig nicht mit nur mündlichen Abreden zufriedengeben würden. Vor diesem Hintergrund ist auch bei nicht beherrschenden Gesellschaftern ein vertragliches Schriftformgebot empfehlenswert und sollte tunlichst eingehalten werden.
BFH, Beschluss vom 27.7.2009, Az. I B 45/09 – (Best.-Nr. GT 4/10-
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