Die Unterbeteiligung kann auch genutzt werden, wenn GmbH-Geschäftsanteile aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht übertrag bar sind und dadurch eine unmittelbare Beteiligung eines Dritten an der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Nicht zuletzt können steuerliche Gründe eine Rolle spielen, wenn die aus einem Anteil fließenden Erträge teilweise auf eine dritte Person (z.B. einen Familienangehörigen) verlagert werden sollen.
Für eine Unterbeteiligung müssen folgende Merkmale gegeben sein:
- Es muss eine Hauptbeteiligung existieren, an welcher die Unterbeteiligung begründet wird. Eine Unterbeteiligung kann eingeräumt werden an Aktien, GmbH-Geschäftsanteilen und Anteilen an einer Personenhandelsgesellschaft. An einem anderen Vermögen ist eine Unterbeteiligung nicht möglich.
- Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten muss ein so genannter Unterbeteiligungsvertrag bestehen mit dem gemeinsamen Zweck, die Hauptbeteiligung zu halten und zu nutzen.
- Der Unterbeteiligte muss sich – wie ein stiller Gesellschafter – mit einer Einlage beteiligen.
- Der Unterbeteiligte muss am Gewinn (Ertrag) des Hauptbeteiligten teilhaben.
Die Unterbeteiligung ist im Gegensatz zur stillen Gesellschaft (Definition stille Gesellschaft) gesetzlich nicht geregelt. Sie ist eine Variante der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts; demzufolge besitzt die Unterbeteiligungsgesellschaft kein Gesamthandsvermögen, der Eigentümer der Hauptbeteiligung ist alleiniger Inhaber des Geschäftsanteils, auf den sich die Unterbeteiligung bezieht.
Der Unterbeteiligungsvertrag zwischen Hauptbeteiligtem und Unterbeteiligtem kann zwar formlos geschlossen werden, sollte aber aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen. Die Zustimmung der anderen GmbH-Gesellschafter (Gesellschafter Definition) ist bei der typischen Unterbeteiligung (dazu weiter unten) in der Regel nicht erforderlich.
Im Unterschied zur GmbH & Still, bei der sich der Stille am Handelsunternehmen einer Gesellschaft beteiligt, bezieht sich die Unterbeteiligung immer nur auf einen Geschäftsanteil. Der Unterschied zu einem Treuhandver- hältnis besteht darin, dass der Hauptbeteiligte den Geschäftsanteil bei der Unterbeteiligung für eigene und fremde Rechnung hält, während bei einem Treuhandverhältnis der Hauptgesellschafter die Beteiligung ausschließlich für fremde Rechnung hält.
Die Rechte und Pflichten von Haupt- und Unterbeteiligtem werden vertraglich so geregelt, dass sich der Hauptbeteiligte in dem Unterbeteiligungsvertrag dazu verpflichtet, die Unterbeteiligung zu halten und dadurch den gemeinsamen Zweck zu fördern. Der Hauptbeteiligte hat die Unterbeteiligung im Interesse des Unterbeteiligten zu verwalten. Bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil stehen nur dem Hauptbeteiligten die Rechte und Pflichten als Gesellschafter der GmbH zu. Der Unterbeteiligte verpflichtet sich zur Leistung einer Einlage. Diese kann in einer Bareinlage oder in Sachleistungen bestehen. Die Einlage leistet der Unterbeteiligte in das Vermögen des Hauptbeteiligten.
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