Diese Voraussetzungen gelten nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 12.3.2010 ausschließlich für den Gründungszeitpunkt. Die spätere Bestellung eines weiteren Geschäftsführers und seine Eintragung im Handelsregister sind daher zulässig. Begründet wird dies damit, dass die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags (Musterprotokolls) möglich sei, da die Bestellung eines Geschäftsführers kein notwendiger Satzungsbestandteil ist – genauso wenig wie bei einer regulären GmbH-Gründung. Die Vorschrift über die vereinfachte GmbH-Gründung werde durch den für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers notwendigen Gesellschafterbeschluss nicht umgangen.
OLG Rostock, Urteil vom 12.3.2010, Az. 1 W 83/09
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