Hat die GmbH den Eintritt eines Schadens und dessen Verursachung durch ein möglicherweise sorgfaltswidriges Verhalten des Geschäftsführers dargetan, so muss der Geschäftsführer zu seiner Entlastung in Anlehnung an § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG darlegen und beweisen, dass das schadensauslösende Verhalten nicht sorgfaltswidrig gewesen ist oder ihn zumindest kein Schuldvorwurf trifft. Kann der Geschäftsführer dem nicht (ausreichend) nachkommen, hat er für den Schaden persönlich zu ersetzen.
Richtungsweisend dazu hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 15. Januar 2013 (II ZR 90/11) klargestellt, dass der Geschäftsführer schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er ein Geschäft betreibt, das weder von dem in der Satzung festgeschriebenen Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gedeckt noch als zulässiges Hilfsgeschäft einzuordnen ist. Kann sich der Geschäftsführer in einer solchen Situation auch nicht auf eine ausdrückliche Billigung sämtlicher Gesellschafter – etwa in Form eines bindenden Gesellschafterbeschlusses (§ 47 Abs. 1 GmbHG) – berufen, wird er seiner persönlichen Haftung kaum mehr entkommen. Denn aufgrund der dann gegebenen Kompetenzüberschreitung dürfte regelmäßig sogar ein Versicherungsschutz aus einer ggf. abgeschlossenen D & O-Versicherung unter dem Aspekt der wissentlichen Pflichtverletzung ausscheiden. Zudem drohen dem Geschäftsführer dann auch noch seine Abberufung (§ 38 GmbHG) sowie eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
Fazit: Jeder Geschäftsführer ist gut beraten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2013 als deutlichen Hinweis darauf zu verstehen, dass die satzungsmäßige Kompetenzordnung strikt und ausnahmslos einzuhalten ist. Zudem sollte sich jeder Geschäftsführer durch genaue Lektüre der Satzung darüber vergewissern, ob seine operativen Tätigkeiten tatsächlich mit dem statutarischen Unternehmensgegenstand im Einklang stehen. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollten Zweifel verbleiben, ist dem Geschäftsführer vorsorglich schon zur eigenen Haftungsprävention eine klarstellende Satzungsänderung (§§ 53 ff. GmbHG) dringend zu empfehlen.
Christoph Hülsmann
