Nach der Änderung des Heilmittelwerbegesetzes im Oktober 2012 sind Vorher-Nachher-Abbildungen nur dann verboten, wenn es sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe handelt, also Eingriffe, ohne medizinische Notwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG).
Eine bildliche Darstellung ist nach der neuen Gesetzeslage auch dann verboten, wenn eine missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Abbildung von Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheit oder Schädigung gezeigt wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG).
In dem Fall, den das Gericht zu bewerten hatte, ging es um die Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern einer Zahnarztpatientin, deren Gebiss komplett saniert werden musste. Diese Behandlung sei sowohl medizinisch notwendig gewesen und verstoße auch nicht gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG, da die Darstellung nur schemenhaft und im kleinen Format erfolgt sei. Dadurch sei sie als zurückhaltende Ablichtung “im Bereich des Erträglichen” zu qualifizieren.
Fazit: Die Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes hat die Werbemöglichkeiten im Gesundheitssektor deutlich erweitert. Eine Rechtssicherheit wurde indes durch Änderung der Vorschriften nicht geschaffen. Neue unbestimmte Rechtsbegriffe erschweren oft die Einordnung, ob es sich um eine noch zulässige oder bereits berufswidrige Werbung handelt. Um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Werbevorhaben daher stets vorab auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.
Agnieszka Slusarczyk
