Fehlt das Impressum ganz bzw. wird gegen die vorgegebenen Pflichtangaben verstoßen, in dem diese fehlerhaft sind, stellt dies eine Wettbewerbsverletzung dar und kann von Konkurrenten abgemahnt werden. Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen die Impressumspflicht auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
So sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2 vor, dass Online-Händler im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post” vorhalten müssen.
Das LG Berlin hat (Beschluss v. 01.06.2007; 15 O 459/07) entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Impressum eines Online-Händlers keine E-Mail-Adresse aufgeführt ist:
„(…)Der Anspruch des Antragsstellers, es zu unterlassen, im Bereich Computer-Hardware über die Internethandelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne dabei in den Informationen über den Diensteanbieter Angaben zur E-Mail-Adresse zu machen wie in der Auktion bei www.ebay.de am 8.Mai 2007 geschehen, ergibt sich aus dem glaubhaft gemachten Vortrag des Antragstellers (…).”
Christian Solmecke
