Im vorliegenden Fall warb die deutsche Telekom auf ihrer Webseite für ihr Produkt „Call und Surf Comfort VDSL“. In der auf einer Unterseite befindlichen Tarifinformation stand unter anderem der folgende Text:
„ Internet-Flatrate: Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis – ohne Zeit-oder Volumenbeschränkung.“
„VDSL 25 Anschluss: Highspeed mit bis zu 25 Mbit/s im Downstream und bis zu 5 Mbit/s im Upstream.“
Es wurde dort aber nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Übertragungsgeschwindigkeit ab einem monatlichen Transfervolumen von 100 Gigabyte auf etwa 6 MBit/S im Downstream sowie etwa 0,5 MBit/S im Upstream für den restlichen Monat verringert wird. Dies stand lediglich in einer AGB-Klausel angegeben.
Aus diesem Grunde mahnte die Verbraucherzentrale Bundesverband die deutsche Telekom ab und verklagte sie dann. Die deutsche Telekom verwies demgegenüber darauf, dass die als Zielgruppe angesprochenen Privatkunden gewöhnlich gar nicht ein so hohes Transfervolumen erreichen würden. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass es sich ja nur um eine maximal mögliche Höchstgeschwindigkeit handeln würde.
Das Landgericht Bonn gab der Klage der Verbraucherschützer mit Urteil vom 19.09.2011 (Az. 1 O 448/10) statt und untersagte der deutschen Telekom diese Werbung. Nach Ansicht der Richter wird hier der durchschnittliche Verbraucher durch das Verschweigen der Geschwindigkeitsdrosselung im Sinne der § 5a UWG, § 5 UWG in die Irre geführt.
Auch bei der Angabe einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit braucht der Verbraucher nicht damit zu rechnen, dass vom Anbieter ab einem bestimmten Transfervolumen die Übertragungsgeschwindigkeit gedrosselt wird. Dieser erwartet, dass der angegebene Maximalwert mehr als nur graue Theorie ist. Er muss unter ideellen Bedingungen auch tatsächlich erreicht werden. Eine geringere Übertragungsgeschwindigkeit wird nur akzeptiert, wenn sie technisch bedingt ist (etwa wegen Überlastung des Netzes) und nicht absichtlich herbeigeführt wird. Die Übertragungsgeschwindigkeit ist für den Verbraucher beim Erwerb eines solchen Produktes von großer Bedeutung. Nach Ansicht der Richter spielt es dabei keine Rolle, ob ein gewöhnlicher Verbraucher überhaupt das Transfervolumen von 100 Gigabyte im Monat erreicht.
Christian Solmecke
