Der Kläger ist unter dem Künstlernamen „Materia“ bekannt. Er wendet sich gegen die Berichterstattung in der Zeitschrift Z. . Dort wurde unter der Überschrift „Und noch eine Sportler-Ehe in den Schlagzeilen“ über das Verhältnis des Klägers zu Cora S., Ehefrau eines bekannten Sportlers, berichtet. In dem kurzen Artikel heißt es: „Wer ist der Mann, der auf Fotos das Ohr von Cora S. küsst, sie streichelt?“. Gegen diese Berichterstattung erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung vom LG Köln aufgehoben, da kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliege.
Bei der Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Stehen sich die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit der Äußerung maßgebend darauf an, ob die angegriffene Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil zu qualifizieren ist. Die hier beanstandeten Äußerungen waren als wahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Doch auch die Verbreitung wahrer Tatsachen kann einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Allerdings stößt der Schutz der Privatsphäre dann an seine Grenzen, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, bestimmte Vorgänge aus seinem Privatleben der Öffentlichkeit preiszugeben. In diesem Fall kann er sich nicht mehr in gleichem Maße auf den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte berufen.
Cora S. hatte sich in der Vergangenheit wiederholt öffentlich über ihr Privatleben und die Beziehung zu ihrem Ehemann Ralf S. geäußert. Diese Selbstöffnung von Cora S. wirke sich mittelbar auch den Kläger aus, sodass auch er eine Absenkung des Schutzes seiner Privatsphäre hinnehmen muss. Entscheidend sei zudem, dass ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an dem Verhältnis zwischen dem Kläger und Cora S. bestehe. Der Artikel illustriere die Schwierigkeiten, denen Sportlerehen ausgesetzt zu sein scheinen, sodass für das öffentliche Interesse vor allem die Leitbild- und Kontrastfunktion Prominenter spreche. Darüber hinaus fehle es an einer besonderen Eingriffsintensität, da die Berichterstattung sich auf eine Kundgabe dessen beschränkt, was für eine Affäre vollkommen üblich und zu erwarten ist.
Die Berichterstattung war somit unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zulässig, sodass die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde.
Rafaela Wilde
