Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte dürfen ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden, solange der Veröffentlichung keine berechtigten Interessen der Person entgegenstehen (Vgl. §23 KUG). Ein Bildnis von Personen der Zeitgeschichte wird jedoch nur dann angenommen, wenn die abgebildete Situation tatsächlich dem Bereich der Zeitgeschichte entstammt.
Artikel darf nicht lediglich ein Vorwand darstellen für die Veröffentlichung von Fotos
Das Gericht stellte fest, dass eine Bildberichterstattung dann unzulässig ist, wenn der Artikel nicht als Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis, sondern nur ein Äußerer Anlass für die Berichterstattung und der Veröffentlichung von Fotos ist. Bei Bildern, die im rein privaten Rahmen entstehen, haben auch Prominente ein berechtigtes Interesse daran, dass solche Fotos nicht unter der fadenscheinigen Begründung einer Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis, veröffentlicht werden.
Gesamtbetrachtung ist entscheidend
Schließlich führte das Gericht an, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berichterstattung die Gesamtbetrachtung zwischen Bild und Text entscheidend ist. Auch wenn der Text allein nicht schon als rechtswidrig angesehen werden kann, kann sich die Rechtswidrigkeit aus der Verbindung des Textes mit den Bildern ergeben.
Christian Solmecke
