Der Trend bei den Urheberrechtsverletzungen geht eindeutig in Richtung einer Streitwertsenkung. Wir berichteten bereits über zwei Fälle, die vom Amtsgericht Hamburg in Sachen Filesharing und dem Verkauf einer Bootleg-CD entschieden wurden. Beide Male wurden die Streitwerte entschieden herabgesetzt. Als Argument wurde das kürzlich verabschiedete Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken herangezogen. Das OLG Hamburg schließt sich mit seiner neuesten Entscheidung diesem Trend an und setzte den Streitwert in folgendem Fall um mehr als die Hälfte der ursprünglich veranschlagten Summe herab.
Privatperson klaut Lichtbild für den Verkauf eines Schmuckstücks bei eBay
Zu privaten Zwecken hatte eine Frau einen von ihr selbst genutzten Thomas Saba Charm Anhänger als gebrauchtes Einzelstück im Rahmen einer konkreten eBay-Auktion zum Preis von 29,90 Euro zum Verkauf angeboten. Zur Darstellung des angebotenen Schmuckstücks, hatte sie ein Bild geklaut, das das Schmuckstück zeigt. In der Artikelbeschreibung wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Angebot um ein persönliches, bereits getragenes Schmuckstück handelt.
Höherer Streitwert bei geklauten Lichtbildern zum privaten Verkauf nicht gerechtfertigt
Die Richter stützten sich bei ihrer Entscheidung auf die Tatsache, dass es sich hier um einen einmaligen Privatverkauf handelte. Trotz der bundesweiten Verbreitung im Internet war der Verkauf in diesem Fall als einmalige Angelegenheit zu werten. Ein gewerbliches Ausmaß war nicht erkennbar. Das urheberrechtswidrig benutzte Lichtbild diente damit lediglich der Illustration eines einzelnen konkreten Verkaufsvorgangs. Die Summe von 2000,- Euro wird nach Ansicht der Richter diesen Umständen ausreichend gerecht.
Das OLG Köln hatte vor zwei Jahren bereits den Streitwert in einem ähnlichen Fall auf 3000,- Euro gesetzt (Beschluss v. 22.11.2011 – Az.: 6 W 256/11). Andere Gerichte sind noch weiter gegangen und haben teilweise die Streitwerte bei geklauten Lichtbildern auf eBay bei weit unter 1000,- Euro angesetzt. (OLG Hamm Beschl. v. 13.09.2012 – Az.: I-22 W 58/12), (OLG Nürnberg Beschl. v. 04.02.2013 – Az.: 3 W 81/13).
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Christian Solmecke
