In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Online-Händler in seinem Online-Shop und einem Newsletter mit der Lieferung „frei Haus” geworben, jedoch nicht darauf hingewiesen, das dem Kunden Verpackungskosten und teilweise auch Mindermengenzuschläge berechnet werden.
Das OLG Hamm entschied, dass die Werbung des Beklagten sowohl irreführend nach § 5 UWG, als auch gegen das Transparenzgebot aus § 1 PAngV verstoße.
„(…) In der Gesamtschau des Newsletters und insbesondere auch unter Einbeziehung des darin vorgenommenen Preisvergleichs gewinnen die gewerblichen Abnehmer, auf die es ankommt, jedenfalls in einer nicht unerheblichen Anzahl den Eindruck, dass auf sie im Fall eines Standardversandes mit Ausnahme des eventuell anfallenden Mindermengenzuschlages keine weiteren Zusatzkosten zukommen. Sie entnehmen der Werbeaussage in der erforderlichen Gesamtbetrachtung, dass angesichts der bei online-Bestellungen regelmäßigen Lieferungen „frei Haus” keine zusätzlichen Kosten mehr anfallen. Selbst wenn sie wissen sollten, dass die Liefer- und Versandkosten üblicherweise gesondert berechnet werden und kein Preisbestandteil sind, nehmen sie nicht an, dass noch Verpackungskosten anfallen.(…)”
Christian Solmecke
