Verbreitung über YouTube und Facebook
Es ging dabei um die Frage der fristlosen Kündigung aufgrund Aussagen auf der Internetplattform YouTube. Bei einer Betriebsversammlung kam es zu Unstimmigkeiten bei der Wahl eines Wahlvorstandes. Die Versammlung hatte auf Einladung der Gewerkschaft ver.di stattgefunden. Diese schlug den späteren Kläger als Wahlvorstand vor und produzierte dazu ein Video, was der Kläger über YouTube und Facebook verbreitete.
Message sollte sein, dass ein Betriebsrat gegründet werden soll. In dem Zusammenschnitt lies der Kläger allerdings auch kein gutes Haar an seinem Arbeitgeber: Er prangerte fehlende Sicherheitsvorkehrungen an Maschinen an, welche zudem nicht beherrscht werden und zudem fehle es an Fachkräften. Die Äußerungen blieben nicht lange unbeantwortet, denn der Arbeitgeber kündigte dem Kläger daraufhin fristlos.
BAG hebt Urteil der Vorinstanz auf
Der nahm in der Folge gerichtliche Hilfe in Anspruch, zunächst aber ohne Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht wiesen seine Kündigungsschutzklage ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied dagegen anders: Es verneinte die Wirksamkeit der Kündigung (Urt. v. 31.07.14, Az. 2 AZR 505/13).
Der erforderliche „wichtiger Grund“ läge nicht vor. Für die Richter handelte es sich bei den Aussagen um sachliche Kritik. Zu betrachten sei immer der Einzelfall und der konkrete Zusammenhang, in dem die Aussage getroffen werde. Hier wollte der Kläger, wenn auch für den Arbeitgeber unangenehm, darstellen, dass ein Betriebsrat notwendig sei. Sanktioniert werden können, wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, lediglich geschäftsschädigende Äußerungen, die die Grenze der üblen Nachrede oder Verleumdung überschreiten.
Christian Solmecke
